Ab wann müssen Websites in Deutschland barrierefrei sein?

In Deutschland müssen bestimmte Websites barrierefrei sein, um sicherzustellen, dass alle Menschen, insbesondere solche mit Behinderungen, gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen im Internet haben. Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit gilt insbesondere für öffentliche Stellen und ist durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt.

1. Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen

  • Öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen (z. B. Ministerien, Behörden, Universitäten) müssen ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten. Dies umfasst auch alle dokumentenbasierten Inhalte wie PDFs.
  • Die Regelungen basieren auf der EU-Richtlinie 2016/2102, die durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Fristen für die Umsetzung der Barrierefreiheit sind:
    • Ab September 2019: Neue Websites (erstellt nach dem 23. September 2018) müssen barrierefrei sein.
    • Ab September 2020: Auch ältere Websites (erstellt vor dem 23. September 2018) müssen barrierefrei sein.
    • Ab Juni 2021: Mobile Anwendungen (Apps) müssen ebenfalls barrierefrei sein.
  • Intranet und Extranet (d. h. interne Systeme von öffentlichen Stellen) müssen ebenfalls ab 23. September 2019barrierefrei sein, wenn sie nach diesem Datum überarbeitet wurden.

2. Unternehmen und private Organisationen

  • Private Unternehmen sind grundsätzlich nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, es sei denn, sie bieten Dienstleistungen für die Öffentlichkeit im Auftrag einer öffentlichen Stelle an. Allerdings wird Barrierefreiheit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) indirekt gefördert, da Diskriminierung aufgrund von Behinderungen in Deutschland verboten ist.
  • Zudem verpflichtet die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act), die bis 2025 umgesetzt werden muss, bestimmte private Unternehmen (z. B. im E-Commerce, Online-Banking, elektronische Kommunikation) zur Barrierefreiheit.

3. Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens

  • Öffentliche Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten) und Gesundheitsdienste, die von der öffentlichen Hand finanziert werden, müssen ebenfalls sicherstellen, dass ihre digitalen Inhalte barrierefrei zugänglich sind.

Barrierefreie Website

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